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   OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2005 - 15 A 949/05   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2005 - 15 A 949/05 (https://dejure.org/2005,29964)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24.05.2005 - 15 A 949/05 (https://dejure.org/2005,29964)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 (https://dejure.org/2005,29964)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Cottbus, 18.05.2012 - 6 L 81/12

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Es ist grundsätzlich Sache des Anschlussnehmers, seine Grundstücksentwässerungsanlage für die Schmutzwasserableitung so zu gestalten, dass die Ableitung ausgerichtet auf die technischen Gegebenheiten des gemeindlichen Schmutzwasserkanals möglich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Mai 2003, a.a.O.; Beschluss vom 4. Mai 2005, a.a.O.).

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191), soweit nicht - was hier nicht der Fall ist - die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O.), wobei dieses - was hier nicht gegeben ist - im Falle nicht vorhandener Eigentümeridentität rechtlich gesichert sein müsste (vgl. dazu Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 544).

  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1014/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März a.a.O., Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.10.2018 - 15 A 2282/17

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Klage gegen die Heranziehung zu einem

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 15 A 1690/03 -, juris Rn. 16, vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris Rn. 2, vom 26. August 2004 - 15 A 3372/04 -, juris Rn. 4, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 22, Beschluss vom 21. Dezember 1998 - 15 A 2828/96 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks.

    vgl. insofern weiterhin OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris Rn. 4, und vom 26. August 2004 - 15 A 3372/04 -, juris Rn. 6.

  • VG Cottbus, 30.10.2018 - 6 K 1977/16

    Schmutzwasserbeitrag für Hinterliegergrundstück

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die betriebsfertige öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine betriebsfertige kanalisierte bzw. mit einer Leitung versehene Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen, soweit die Satzung nicht regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018 - 6 K 1174/14 -, juris, Rn. 32; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 28 und Rn. 25 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris, Rn. 24; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191).
  • VG Cottbus, 20.12.2016 - 6 K 1015/13

    Erhebung von Abwasserbeiträgen für ein Hinterliegergrundstück

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden demgegenüber Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O., Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 2. März a.a.O., Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003, a.a.O., Rn. 10; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191; Grünewald in Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543).
  • VG Cottbus, 25.11.2016 - 6 L 474/16

    Schmutzwasseranschlussbeitrag

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191), soweit nicht - wie hier gemäß § 4 Abs. 1 Schmutzwasserbeseitigungssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes ... vom 26.2.2014 (SWS 2014) der Fall - die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück zu Gunsten des Hinterliegergrundstücks besteht (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, zit. nach juris, Rn. 24: OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004, a.a.O.), wobei dieses im Falle der - wie hier - Eigentümeridentität rechtlich nicht gesichert sein müsste (vgl. Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012, a.a.O.; dazu auch Grünewald/Dietzel, a.a.O., § 8 Rn. 544).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2005 - 15 A 1690/03

    Beitragspflicht für an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossene Grundstücke;

    OVG NRW, Beschluss vom 24.5.2005 - 15 A 949/05 -, S. 2 f. des amtl.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2005 - 15 A 1691/03

    Anschlussrecht für ein durch die Wasserversorgungsanlage noch nicht erschlossenes

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, S. 2 f. des amtl.
  • VG Cottbus, 01.04.2020 - 6 K 1918/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht hingegen auf Grundstücke, bei denen die öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine kanalisierte Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, juris Rn. 2; Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, Rn. 34, Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/01 -, juris Rn. 10; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 18; Urteile vom 20. Dezember 2016, - 6 K 1014/13 -, juris, Rn. 28 und - 6 K 1015/13 -, juris Rn. 26); Beschluss vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris Rn. 24; Grünewald, in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543), soweit nicht die Satzung regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, juris Rn. 24; VG Cottbus, Beschluss vom 30. April 2019 - 6 L 482/17 -, juris Rn. 18).
  • VG Cottbus, 29.10.2018 - 6 K 1977/16

    Schmutzwasserbeitrag

    Beschränkt die Satzung das Anschlussrecht auf Grundstücke, bei denen die betriebsfertige öffentliche Ent- bzw. Versorgungsleitung in unmittelbarer Nähe oder auf dem Grundstück selbst verläuft oder die an eine betriebsfertige kanalisierte bzw. mit einer Leitung versehene Straße grenzen oder durch eine Straße erschlossen sind, in der die öffentliche Anlage betriebsfertig vorhanden ist, so werden Hinterliegergrundstücke von einem Anschlussrecht ausgeschlossen, soweit die Satzung nicht regelt, dass ein Anschlussrecht auch dann vorliegt, wenn ein Durchleitungsrecht über das Vorderliegergrundstück besteht (vgl. Urteil der Kammer vom 14. September 2018 - 6 K 1174/14 -, juris, Rn. 32; Urteile der Kammer vom 20. Dezember 2016, jeweils a.a.O., Rn. 28 und Rn. 25 f.; Beschluss der Kammer vom 25. November 2016, a.a.O., Rn. 18; Beschluss der Kammer vom 18. Mai 2012 - 6 L 81/12 -, juris, Rn. 24; Grünewald in: Driehaus, a.a.O., § 8 Rn. 543; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 2. März 2004 - 15 A 1151/02 -, NVwZ-RR 2004, 679; Urteil vom 1. April 2003 - 15 A 2254/03 -, NVwZ-RR 2003, 778; Beschluss vom 24. Mai 2005 - 15 A 949/05 -, zit. nach juris; Beschluss vom 31. Mai 2006 - 15 A 1691/05 -, KStZ 2005, 191).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.05.2005 - 15 A 1712/03
  • VG Cottbus, 10.06.2020 - 6 K 1312/14
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